NUTZUNGSRECHTE
Was sind Nutzungsrechte?
Nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) § 31 hat bei jedem kreativen Werk allein der Urheber und Urheberin das Recht, das eigene Werk zu verbreiten und zu vervielfältigen. Das Urheberrecht ist juristisch nicht übertragbar. Möchte eine Auftraggeberin das Werk eines Urhebers dennoch verwenden, so kauft sie sich die Nutzungsrechte. So entsteht ein Lizenzvertrag zwischen beiden Parteien. Dabei ist zu beachten, dass bei der Bezahlung des Schaffens - bei dem lediglich die gekaufte Arbeitszeit vergütet wird - nicht automatisch das Recht der Verwendung erworben wird. So muss das Nutzungsrecht zum Entwurfspreis zusätzlich erworben werden. Es besteht auch die Möglichkeit, das Nutzungsrecht von bereits bestehenden Werken zu erwerben. Der Entstehungsprozess muss dabei nicht vergütet werden.
Warum gibt es Nutzungsrechte?
Es besteht ein Unterschied zwischen einem einmalig gekauften Produkt und einem Werk, welches zur Vervielfältigung gedacht ist.
Viele verstehen darunter eine immer erneute Nutzung eines bereits erworbenen Produktes. Das kann an dem irreführenden Namen liegen (Nutzungsrecht und somit
„Recht auf Nutzung“). Der Rückschluss ist verständlich, aber nicht korrekt. Mit Nutzung ist hier die Reproduktion des kreativen Ergebnisses gemeint.
Das kann ein Text, Lied, Bild (illustration oder Foto), Design und sogar ein selbst erdachter Code sein.
BEISPIEL: Eine Designerin entwirft das Design eines Sportschuhs. Da sie Urheberin des Designs ist, ist sie allein berechtigt zu bestimmen, wer Schuhe mit diesem Design produzieren und verkaufen darf (Vervielfältigung des Designs). Dafür hat sie einen Nutzungsrechtsvertrag, der die Art der Vervielfältigung des Designs definiert (dazu unten mehr) und sie am Verkauf beteidigt. Das kann über eine Schätzung erfolgen, die auf der Nutzungsart basiert oder eine prozentuale Gewinnbeteiligung. Die Käufer, die später diesen Schuh erwerben sind in keinster Weise davon betroffen. Natürlich darf man den Schuh dann so oft tragen wie man es möchte. ;)
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Vorteile für die Urheberin:
Ihre Arbeit bleibt geschützt und sie hat die Kontrolle, was mit ihrer Arbeit passiert. So kann sie bestimmen, wer sie nutzen darf, wie sie genutzt wird und das begrenzen. Bestenfalls lebt sie davon und kann diese Arbeit fortführen.
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Vorteile für den Vertriebler, der das Nutzungsrecht erworben hat:
Da hier ein Vertrag eingegangen wurde, hat er rechtliche Sicherheit, das Design nutzen zu dürfen und darf sich darauf berufen. Es wird kein Urheberrecht verletzt und das Ausmaß der Nutzung darf nicht erneut wieder eingeschränkt oder das Nutzungsrecht einseitig ohne Begründung entzogen werden.
Ein weiterer Vorteil ist der Wiedererkennungswert. Nicht jeder darf das Design nutzen.
So kann man die Kommunikation, den Marktwert und die Individualität einer Marke und Produktes steigern.
Nutzungsarten
Es gibt zwei Nutzungsarten, die als exklusive (ausschließliche) und einfache Nutzung definiert sind. Die exklusive Nutzung beschreibt die alleinige Nutzung des Werkes für die Auftraggeberin, wogegen die einfache Nutzung beliebig oft vom Urheber an Dritte verkauft werden kann.
Das Nutzungsrecht ist zumeist beschränkt auf:
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räumlicher Nutzung:
international, weltweit, europaweit oder nur regional
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zeitlicher Nutzung:
Dies kann von 1 Jahr, 5 Jahre, 10 Jahre bis zeitlich unbegrenzt vereinbart werden.
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inhaltlicher Nutzung:
Beschreibt, für wie viele Medien das Werk genutzt wird. So definiert sich das Ausmaß der Vervielfältigung.
Berechnung der Nutzungsrechte
Wer zur Erstellung des Werkes beauftragt, zahlt die Arbeitszeit. Dadurch entstehen manchmal zwei Bepreisungen, einmal für die Arbeitszeit und für die Nutzungsrechte. Wenn das Werk bereits existiert und man nur die Rechte erwerben möchte, muss die Arbeitszeit nicht vergütet werden.
Die meisten Kreativen richten sich dabei an der Faktorenliste der AGD, Illustratoren Organisation oder mediencommunity.
Quelle: https://mediencommunity.de/node/5110
Nutzungsrecht und KI
Sind KI-generierte Werke urheberrechtlich geschützt?
Nein. Geschützt sind nur kreative Werke, die von Menschen erstellt wurden.
Quelle:
Künstliche Intelligenz und Urheberrecht - Bundesministerium der Justiz
Zitat: „Maßgeblich ist nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass das Werk eine „eigene geistige Schöpfung“ eines Menschen darstellt, die die
Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt, indem es dessen „freie kreative Entscheidungen“ zum Ausdruck bringt.“
Das hat zur Folge, dass hier kein Nutzungsrecht definiert werden kann und darf. Jeder darf also diese generierten Werke verwenden. Auch
kommerziell.
Die Annahme, dass man sich so sehr viel Geld für Erstellung und Nutzungsrecht spart, mag also stimmen. Allerdings gehört es niemanden und ist als kein Produkt oder
eine Marke gebunden.
Sie möchten ein Buchcover mit einem KI-Bild machen, um Ihr Buch zu verkaufen? Dürfen Sie. Dürfen aber auch andere. So können 20 Bücher mit dem gleichen Cover erscheinen und Ihres wird untergehen oder verwechselt werden. Und ohne Urheber des Bildes gibt es keine Grundlage zu Klage mehr. Wichtig dabei ist auch, dass hier ohne Urheber keine Lizenz definiert werden kann. Es ist demnach nicht rechtlich wirksam, Nutzungsrechte zu einem KI-generierten Werk definieren zu wollen oder gar Geld dafür zu verlangen.
Wichtige Info zum Schluss:
Die unerlaubte Verwendung eines geschützten Werkes zur Datenfütterung einer KI stellt eine Urheberrechtsverlezung dar.
Quelle:
Künstliche Intelligenz und Urheberrecht - Bundesministerium der Justiz
Zitat: „[...] Das gilt auch für die Erhebung und die Nutzung von sogenannten Trainingsdaten im Rahmen des Lernens der KI. KI-Diensteanbieter und Nutzer solcher
Dienste müssen sich also bei der Nutzung fremder Inhalte an die geltenden Gesetze halten.“
Noch Fragen?
Das Thema ‚Nutzungsrecht‘ ist sehr kompliziert. Sollten also noch Fragen bestehen, scheuen Sie sich nicht, mich zu kontaktieren. Falls Sie ein Design oder eine Illustration von mir erwerben möchten, kalkuliere ich Ihnen gern ein passendes Angebot.